Satzung der Sportgemeinschaft Landwürden e.V. von 1970
zuletzt geändert: 03. März 1995
§ 1 Name , Sitz und Zweck
1. Der Verein führt den Namen "Sportgemeinschaft Landwürden e. V.". Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Loxstedt, Ortsteil Dedesdorf. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Langen, Landkreis Cuxhaven, eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. , Hannover, und der zuständigen Landesfachverbände .
3. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke ( § 55 i.V. m. § 60 AO ) .
Er setzt sich zur Aufgabe, nach Grundsatz und Freiwilligkeit und unter Ausschluß von politischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit und der Lebensfreude seiner Mitglieder zu dienen.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung und den erlassenen Ordnungen sowie die Satzungen der in § 1 Nr. 2 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.
Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und allen damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird .
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr .
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die Zustimmung eines Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt.
3. Die Abgabe des Antrages bedeutet die vorläufige Aufnahme in den Verein. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe bekanntzugeben.
4. Mit der vorläufigen Aufnahme ist das Mitglied der Satzung, einschließlich erlassener Ordnungen, unterworfen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem sie beantragt wird.
§ 5 Ehrenmitglieder
1. Personen, die sich besonders um die Förderung der Ziele des Vereins verdient gemacht haben , können zu Ehrenmitgliedern durch die Mitgliederversammlung ernannt werden .
2. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Austritt ( Kündigung ) oder Ausschluß aus dem Verein .
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt kann nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres, unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen, erfolgen.
3. Ein Mitglied kann - nach vorheriger Anhörung vom Vorstand - aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von einem Jahresbeitrag trotz
Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluß ist mit einem Einschreibebrief zuzustellen .
4. Der Beschluß, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluß beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsgemäßen Ausschließungsgrund anzugeben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat der Ausgeschlossene das Recht, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes, Beschwerde bei der Schiedsstelle einzulegen. Die Beschwerdeentscheidung der Schiedsstelle ist endgültig .
5. Mit dem Austritt bzw. dem Ausschluß aus dem Verein kann das Mitglied nicht mehr stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen und nicht mehr Mitglied des Gesamtvorstandes sein.
§ 7 Beiträge und Gebühren
1. Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig, soweit diese Satzung nicht anders bestimmt. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge und Gebühren werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Die Zahlungen sind halb- oder jährlich zu leisten. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld und pünktlich zu entrichten. Beitragsrückstände können mit einem Aufschlag von 10 % eingeholt werden.
3. Beiträge und Gebühren aller Art können nicht gegen Forderungen aufgerechnet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 8 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts, insbesondere in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
2. Das passive Wahlrecht hat jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
3. Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen sowie an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, an allen sportlichen Veranstaltungen mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich verpflichtet haben und die von ihnen vom Verein zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln .
5. Die Ausübung der Mitgliedsrechte, insbesondere das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, ist nicht übertragbar.
6. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen als Gäste teilnehmen.
§ 9 Haftung
1. Bei Schäden, die einem Mitglied durch Benutzung der Vereinseinrichtungen widerfahren, haftet der Verein nur im Rahmen der Sportunfallversicherung.
2. Für Schäden, die ein Mitglied verursacht, haftet das Mitglied dem Verein nach den Vorschriften des " Bürgerlichen Gesetzbuches" (BGB).
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand ( Gesamtvorstand )
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll innerhalb der ersten Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
4. Die Mitgliederversammlung wir durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder des Vereins können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordendlichen Mitgliederversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder.
5. Die Mitgliederversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung oder durch Bekanntmachung in der örtlichen Tageszeitung einberufen, unter Einhaltung einer Frist von mindestens zehn Tagen. Bereits bei der Einberufung sollen Gegenstände der Beschlußfassung bekanntgegeben werden.
6. Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Mitgliederversammlung einberuft. Mitglieder des Vereins können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag und Angabe von Gründen verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder.
7. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens fünf Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung ausgenommen .
8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende und bei seiner Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann der Vorsitz auch einem anderen Mitglied des Vereins übertragen werden .
9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Sie beschließt insbesondere über:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Bestätigung der Abteilungsleiter für die im Verein betriebenen Sportarten
c) Wahl der Fachausschußmitglieder
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Wahl der Mitglieder für die Schiedsstelle
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Festsetzung der Mitgliederbeiträge, außerordentlichen Beiträgen und Gebühren
aller Art
h) Entlastung des Vorstandes
i) Änderung der Satzung
j) Auflösung des Vereins.
10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist in folgenden Fälle erforderlich:
a) Änderung der Satzung
b) Auflösung des Vereins.
11. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder durch Aufstehen durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand oder mindestens der vierte Teil der hierfür gültig abgegebenen Stimmen es verlangt .
12. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt . Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist in diesen Fällen ein erneuter Wahlgang zwischen den jeweils beiden Kandidaten notwendig, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält .
13. Der Gewählte hat unverzüglich dem Verein gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
§ 12 Vorstand
1. Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus dem :
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Geschäftsführer
d) Schatzmeister
e) Schriftführer
f) Sporttechnischer Leiter (Sportwart)
g) Vereinsjugendleiter.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Schatzmeister und der Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 12 Nr. 3 der Satzung .
3. Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für den Verein zeichnen und Erklärungen abgeben ( gesetzliche Vertretung).
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied ist in einem getrennten Wahlgang zu wählen. Zum Vorstandsmitglied darf in Abwesenheit nur gewählt werden, wer seine Bereitschaft vorher schriftlich erklärt hat. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt nach folgender Ordnung:
a) in ungeraden Jahren: 1. Vorsitzende
Schatzmeister
Sporttechnischer Leiter ( Sportwart )
b) in geraden Jahren: 2. Vorsitzende
Geschäftsführer
Schriftführer
Vereinsjugendleiter.
5. Der Vorstand leitet den Verein. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens 3 Vorstandsmitglieder es beantragen.
Beschlüsse des Vorstandes werden in Vorstandssitzungen gefaßt . Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung (Jahreshauptver-sammlung) in den Vorstand zu berufen. Diese Position muß in der Jahreshauptversammlung, ungeachtet der Bestimmungen in § 12 Abs. 4a und b , durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
Die Vorstandssitzungen werden jeweils von dem 1. Vorsitzenden, und bei seiner Abwesenheit, von dem 2. Vorsitzenden geleitet.
6. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind berechtigt, den Sitzungen sämtlicher Ausschüsse und Fachabteilungen beizuwohnen und jederzeit Einblick in deren Tätigkeit zu nehmen .
§ 13 Erweiterte Vorstand ( Gesamtvorstand )
1. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstandes (§ 12), den Fachausschüssen und den Abteilungsleitern (§ 15) für die im Verein betriebenen Sportarten.
2. Der erweiterte Vorstand tritt auf Veranlassung des Vorstandes zu Arbeitssitzungen zusammen.
§ 14 Fachausschüsse
1. Zur Erfüllung von speziellen Verwaltungs- und fachlichen Aufgaben sowie besonderen Vorkommnissen im Verein können Fachausschüsse gebildet werden. Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Die Fachausschüsse arbeiten im Einvernehmen mit dem Vorstand und sind diesem zur laufenden Unterrichtung über die Ausschußarbeiten verpflichtet.
§ 15 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Gesamtvorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geleitet. Versammlungen werden von ihm nach Bedarf einberufen. Die Abteilungsleitung ist dem Vorstand gegenüber dafür verantwortlich, daß der Sportbetrieb und die damit zusammenhängenden Arbeiten in Übereinstimmung mit der Satzung des Vereins und seiner übergeordneten Verbände eingehalten werden.
3. Der Abteilungsleiter wird von der Abteilungsversammlung gewählt. Bei Bedarf können stellvertretende Abteilungsleiter und ein Jugendwart gewählt werden .
4. Die Abteilungen können finanzielle Verpflichtungen nur bis zu einer vom Vorstand festgelegten Höchstsumme eingehen. Die Abteilungen haben über ihre Einnahmen gegenüber dem Vorstand 1/2jährlich Rechenschaft abzulegen. Zuwendungen an die Abteilungen sind beim Vorstand zu beantragen.
Einnahmen der Abteilungen können zweckgebunden der Abteilungskasse zugeführt werden.
§ 16 Protokollierung der Beschlüsse
1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes, ist jeweils eine Versammlungsniederschrift zu fertigen.
2. Die Niederschrift muß spätestens innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Versammlung erfolgen. Sie muß von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben werden. Jedem Mitglied ist die Einsichtnahme zu gestatten.
§ 17 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Jedes Jahr wird ein Kassenprüfer gewählt. Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
2. Zum Kassenprüfer kann nur das Mitglied gewählt werden, das nicht dem Vorstand angehört.
3. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch prüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht zu erstatten und bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters zu beantragen.
4. Das Prüfungsdatum darf nicht länger als einen Monat vor dem festgelegten Termin der Mitgliederversammlung liegen. Darüber hinaus sind zwischenzeitliche Prüfungen jederzeit möglich und dem Vorstand bekanntzugeben. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer unverzüglich dem Vorstand berichten.
§ 18 Schiedsstelle
1. Die Schiedsstelle besteht aus drei Mitgliedern, die keine Funktion im Vorstand ausüben.
2. Die Schiedsstelle wählt einen Sprecher aus ihrer Mitte.
3. Die Mitglieder der Schiedsstelle werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig .
4. Die Schiedsstelle ist zuständig:
a) bei Streitigkeiten von Mitgliedern der Vereinsorgane über deren Zuständigkeit,
b) bei Streitigkeiten von Mitgliedern mit dem Verein, dessen Organe oder dessen Organmitgliedern und bei Mitgliedern untereinander, soweit es sich um Belange des Sports innerhalb des Vereins handelt,
c) zur Erarbeitung der Grundlagen für die Verhängung von Strafen über Mitglieder bei schuldhaften Verstößen gegen die Satzung oder die Anordnungen der Vereinsorgane,
d) für die Anrufung durch ein Mitglied im Falle des Ausschlusses.
5. Jedes Mitglied kann die Schiedsstelle anrufen .
§ 19 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, dabei ist eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB zu Liquidatoren ernannt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation .
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Loxstedt - ehemaliges Gebiet Landwürden ( Stand 28.04.1974 )- , die es ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne des § 52 AO 1977 verwenden muß.